Statuten

I. Begriff, Ziel, Aufgaben

Art. 1 Begriff

Die Sozialdemokratische Partei Kölliken (SP Kölliken) ist die politische Organisation der in der Gemeinde Kölliken wohnenden Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten.

Art. 2 Ziel

Die SP Kölliken hat zum Ziel, die Ideen des demokratischen Sozialismus im Sinne der im Parteiprogramm festgelegten Grundsätze zu verbreiten und zu vertreten

Art. 3 Aufgaben gemäss Art. 7 der Statuten der Kantonalpartei

Die Sektion Kölliken

  • bezieht Stellung zu Fragen von kommunaler Bedeutung zuhanden der Öffentlichkeit,
  • nominiert die Kandidatinnen und Kandidaten und führt den Wahlkampf bei kommunalen Wahlen,
  • nominiert die Kandidatinnen und Kandidaten für Bezirks-, kantonale und eidgenössische Wahlen zuhanden der zuständigen Gremien der Bezirkspartei,
  • nominiert die Kandidatinnen und Kandidaten für die Parteiämter zuhanden der zuständigen Gremien,
  • bezieht zu Fragen von kantonaler und nationaler Bedeutung parteiintern Stellung zuhanden der Kantonalpartei bzw. der SPS,
  • informiert die Parteimitglieder über die Arbeit ihrer Vertreterinnen und Vertreter in der kommunalen Politik,
  • informiert die Öffentlichkeit in der Gemeinde in Fragen von kantonaler und nationaler Bedeutung über die Haltung der Kantonalpartei bzw. der SPS,
  • wirbt und integriert neue Mitglieder,
  • sorgt für die politische Schulung ihrer Mitglieder,
  • wirbt für das Parteiorgan und unterstützt dieses.

II. Rechtsform und Mitgliedschaft

Art. 4 Rechtsform und Sitz
  1. Die SP Kölliken ist ein Verein gemäss Art. 60ff. des ZGB.
  2. Die Statuten und das Programm der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz (SPS) sowie der SP des Kantons Aargau und des Bezirks Zofingen sind den Statuten der Sektion Kölliken übergeordnet.
Art. 5 Mitgliedschaft
  1. Mitglied der SP Kölliken ist jede Person ohne Unterschied der Nationalität und des Geschlechts, die sich zu den Statuten und Programmen der SPS, der Kantonalpartei und der SP Bezirkspartei Zofingen bekennt und den Mitgliederbeitrag regelmässig und vollständig bezahlt.
  2. Die Mitglieder der Sektion Kölliken sind zugleich Mitglieder der SP Aargau sowie der SP Schweiz.
  3. Wer Mitglied der SP Schweiz ist, darf keiner anderen schweizerischen Partei angehören. Im übrigen gelten für die Mitgliedschaft die Statuten und Reglemente der SPS, der Kantonalpartei sowie des Bezirks Zofingen
  4. Jedes Mitglied kann nur in einer Sektion stimmberechtigt sein.
  5. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet die Sektionsversammlung. Rekursinstanz ist die Geschäftsleitung in erster und der Parteitag in zweiter Instanz.
  6. Die Geschäftsleitung der SP Aargau kann von sich aus Ausschlüsse verfügen, wenn die Interessen der kantonalen Partei geschädigt werden. In solchen Fällen ist der Parteitag Rekursinstanz.
  7. Über die Wiederaufnahme von Mitgliedern, die von der Geschäftsleitung ausgeschlossen wurden, kann nur die Geschäftsleitung beschliessen. Rekursinstanz ist der Parteitag.
  8. Die schweizerische Geschäftsleitung kann ein Mitglied ausschliessen, wenn die Interessen der schweizerischen Partei betroffen sind. Bei einem Ausschluss durch die schweizerische Geschäftsleitung entscheidet die Delegiertenversammlung der SP Schweiz endgültig.
  9. Vor einem Entscheid ist das betroffene Mitglied anzuhören. Der Entscheid über den Ausschluss ist dem Mitglied ‚-._/ mit einer Begründung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

III. Gliederung

Art. 6 Gliederung
  1. Die Sektionsgeschäfte werden durch einen Vorstand geführt, der mindestens aus Präsidentin, Kassierin und Aktuarln besteht.
  2. Die Sektion ist zur Führung einer Mitgliederliste verpflichtet. Sie betreut in Zusammenarbeit mit der Kantonalpartei das Mutationswesen.
  3. Die Sektion erstattet dem Bezirksvorstand jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeiten.

IV. Organe 

Art. 7 Organe

Die Organe der Sektion sind

  1. die Generalversammlung
  2. der Sektionsvorstand
  3. die Rechnungsrevisorlnnen
Art. 8 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie findet ordentlicherweise einmal jährlich im ersten Jahresquartal auf Beschluss und schriftliche Einladung durch den Vorstand statt. Die Traktandenliste, unter Bekanntgabe von Ort und Zeit, muss mindestens 10 Tage im voraus bekanntgegeben werden.
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Parteivorstandes einberufen oder wenn mindestens 20% der Parteimitglieder dies verlangen.

Anlässlich einer Generalversammlung werden folgende Geschäfte behandelt:

  • Wahlen: Parteivorstand, Präsidentin, Rechnungsrevisorlnnen,
  • Entgegennahme des Jahresberichts der Präsidentin/des Präsidenten,
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  • Statutenänderungen,
  • Beschlussfassung über alle vom Parteivorstand zugewiesenenGeschäfte,
  • Dechargeerteilung an den Vorstand,
  • Nomination der Kandidatinnen und Kandidaten, Führen des Wahlkampfs bei kommunalen Wahlen,
  • Nomination der Kandidatinnen und Kandidaten für Bezirks-, kantonale und eidgenössische Wahlen zuhanden der zuständigen Gremien der Bezirkspartei,
  • Nomination der Kandidatinnen und Kandidaten für dieParteiämter zuhanden der zuständigen Gremien.
Art. 9 Parteivorstand

Der Parteivorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern (Präsidium, Aktuariat und Kasse). Mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Parteivorstand kann die Sektionsmitglieder nebst der Generalversammlung zu Sektionsversammlungen einladen.

Der Vorstand ist das ausführende Organ und vertritt die Partei nach aussen.

Art. 10 Rechnungsrevisorlnnen

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorlnnen. Diese prüfen die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und erstatten der Generalversammlung hierüber Bericht und stellen Antrag. Es steht den Revisorlnnen frei, während des Vereinsjahres jederzeit Zwischenrevisionen durchzuführen.

Art. 11 Stimmrecht / Antragsstellung

Stimmberechtigt an Generalversammlungen sind die eingeschriebenen Mitglieder der Sektion. Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmgleichheti entscheidet das Los.
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Sie werden nur in den ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen sowie auf
Beschluss der Generalversammlung geheim durchgeführt. Wahlen erfolgen, wenn mehr Kandidaturen als Ämter vorliegen, in der Regel geheim.

Anträge, die nicht traktandierte Geschäfte betreffen, werden an der Generalversammlung nur behandel,t wenn sie dem Sektionsvorstand bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.

Art. 12 Wählbarkeit

In die Organe der Sektionen können nur Mitglieder*innen der Sozialdemokratischen Partei gewählt werden.

V. Finanzen der Sektion

Art. 13 Mittelbeschaffung

Die SP Kölliken beschafft die finanziellen Mittel durch

  1. Mitgliederbeiträge,
  2. freiwillige Beiträge von Mitgliedern und Sympathisant*innen,
  3. Sonderabgaben von Behörden und Kommissionsmitgliedern,
  4. Überschüsse aus durchgeführten Veranstaltungen.

Freiwillige Beiträge berechtigen nicht zur Kürzung von Mitgliederbeiträgen oder Sonderabgaben.

Art. 14 Rechnung

Die SP Kölliken ist verpflichtet eine Jahresrechnung zu erstellen.

Art. 15 Haftung

Eine Haftung für Vereinsschulden, die über die Höhe der jährlich festgesetzten Mitgliederbeiträge hinaus geht,
besteht nicht für die Mitglieder.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 16 Auflösung

Die Sektion kann sich weder auflösen noch aus der Partei austreten, wenn sich mindestens drei Mitglieder diesen
Bestrebungen widersetzen.

Art 17 Vermögensbestimmung bei Auflösung

Bei der Auflösung, beim Austritt bzw. beim Ausschluss der Sektion fällt deren gesamtes Vermögen samt Archiven gemäss Statuten der SP Schweiz, Art. 6, der Kantonalpartei zu.

Art. 18 Zusammenlegung von Sektionen

Die Zusammenlegung von Sektionen bedarf der einfachen Mehrheit der Beschluss fassenden Generalversammlung in den betroffenen Sektionen.

Art. 19 Änderung der Statuten

Die vorliegenden Statuten können von der Generalversammlung nur mit qualifiziertem Mehr von mindestens 2/3 der Anwesenden geändert werden. Statutenbegehren sind bis am 31. Dezember zuhanden der folgenden Generalversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.

Art. 20

Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch die Geschäftsleitung der SP Aargau sowie durch die Annahme durch die Generalversammlung vom 7. April 2006 in Kraft.